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   BGH, 15.11.1965 - VII ZR 225/63   

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https://dejure.org/1965,6942
BGH, 15.11.1965 - VII ZR 225/63 (https://dejure.org/1965,6942)
BGH, Entscheidung vom 15.11.1965 - VII ZR 225/63 (https://dejure.org/1965,6942)
BGH, Entscheidung vom 15. November 1965 - VII ZR 225/63 (https://dejure.org/1965,6942)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.06.1957 - V ZR 148/55

    Kaufpreis und Hypothek bei Rückerstattung

    Auszug aus BGH, 15.11.1965 - VII ZR 225/63
    Wenn für den Beklagten hierwegen ein Schadensersatzanspruch gegen D. entstanden ist, so kann er diesen Anspruch wie andere aus dem Bauvertrag herrührende Ansprüche der Klägerin entgegenhalten; dem steht nicht entgegen, daß der Schaden erst nach der Abtretung entstanden ist (BGHZ 25, 27, 29 [BGH 26.06.1957 - V ZR 148/55]; BGH LM Nr. 3 zu § 326 (Ea) BGB).
  • RG, 18.10.1935 - II 55/35

    Ist eine Vereinbarung rechtswirksam, durch die beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt

    Auszug aus BGH, 15.11.1965 - VII ZR 225/63
    Das Berufungsgericht führt die Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1914, 528 an, nach der der Zedent regelmäßig dem Zessionar kein Vorrecht vor dem ihm verbleibenden Rest einräumen will (vgl. auch RGZ 149, 96, 98).
  • BGH, 08.12.1966 - VII ZR 144/64

    Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bei Unzuverlässigkeit des Auftragnehmers;

    Teilzahlungen des Schuldners gebühren deshalb beiden Teilgläubigern im Verhältnis ihrer Forderungsteile (RGZ 149, RGZ Band 149 Seite 96, RGZ Band 149 Seite 98; BGH VII ZR 225/63 v. 15.11.1965; v. Caemmerer in JZ 53, JZ Jahr 53 Seite 97, JZ Jahr 53 Seite 99).
  • BGH, 27.02.1967 - VII ZR 221/64

    § 366 BGB bei Forderungen mehrerer Gläubiger

    In diese Richtung gehen die Entscheidungen des erkennenden Senats, in denen im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 149, 96, 98) ausgesprochen worden ist, daß bei Teilabtretung einer Forderung eine Teilzahlung des Schuldners grundsätzlich dem Zedenten und dem Zessionar im Verhältnis ihrer Forderungsteile gebührt, daß der Schuldner freilich bestimmen kann, wessen Teilforderung in Höhe des gezahlten Betrages getilgt werden soll (Urteile VII ZR 225/63 vom 15. November 1963 und VII ZR 144/64 vom 8. Dezember 1966 = BGHZ 46, 242).
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